Musterfälle

Beispielfall 1:
Herr Smith mit Wohnsitz in Grossbritannien erwägt, gegenüber der britischen Steuerbehörde «Her Majesty's Revenue & Customs» (HMRC) Steuerunregelmässigkeiten in Verbindung mit bisher nicht deklarierten Einkommen aus einem internationalen Projekt freiwillig offenzulegen. 1990 eröffnete er ein Konto direkt in der Schweiz und zahlte GBP 10 Mio. ein. Einschliesslich aufgelaufener Zinsen beläuft sich das Guthaben inzwischen auf GBP 20 Mio. Herr Smith ist sich bewusst, dass das HMRC ausgedehnte Untersuchungsbefugnisse besitzt und Bankkontoinhaber im Ausland im Visier hat. Er ist sich ziemlich sicher, dass die Schweizer Banken seine Daten geheim halten werden, befürchtet jedoch, das HMRC könne in Zukunft ein steuerliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnen. Bestreitet er in einer solchen Ermittlung, ausländisches Einkommen zu besitzen, muss Herr Smith – dessen ist er sich bewusst – ggf. mit einer rigorosen Strafverfolgung und massiven Bussen rechnen. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass sein Name in der Presse publiziert würde und das HMRC von allen, die bewusst mehr als GBP 5000 zu wenig in ihrer Steuererklärung angegeben haben, in den daraufolgenden fünf Jahren um sehr genauere Angaben in Steuersachen fordert, um sicherzustellen, dass sie von nun an korrekte Steuererklärungen abliefern. Herr Smith will feststellen, wie sich eine Offenlegung zum jetzigen Zeitpunkt unter der Liechtenstein Disclosure Facility (LDF) im Vergleich zu einem steuerlichen Ermittlungsverfahren des HMRC gegen ihn darstellen würde:

  Ermittlung durch HMRC (GBP) LDF (GBP)
     
Steuerperiode 01.06.1990–05.04.2009

06.04.1999–05.04.2009

Einzahlung 1 Juni '90 1 Juni '90
Ursprüngliche Einlage aus nicht deklariertem Einkommen 10 Mio. 10 Mio.
Aktueller Saldo 20 Mio. 20 Mio.
Steuerschuld auf der ursprünglichen Einlage, Steuersatz 40% 4 Mio.  -
Steuerschuld auf den aufgelaufenen Zinsen, Steuersatz 40%* 4 Mio. 2 Mio.
Zins für die verspätete Steuerzahlung** 6 Mio. 1.2 Mio.
Busse*** zu einem Satz von
beispielsweise 40%
3.2 Mio.
Satz von 10%
0.2 Mio.
     
Gesamtbetrag 17.2 Mio. 3.4 Mio.

In diesem Beispiel beträgt die Steuerschuld unter der LDF weniger als 20 Prozent der Steuerschuld bei Ermittlungen durch das HMRC. Zusätzlich zum unter der LDF gewährten Schutz vor einer Strafverfolgung, verzichtet das HMRC bei einer freiwilligen Offenlegung auf eine genauere Prüfung der Steuerdaten in Zukunft.

*Die aufgelaufenen Bankzinsen betragen GBP 10 Mio., gemäss LDF beginnt die Steuerpflicht jedoch am 06.04.1999, weshalb nur GBP 5 Mio. versteuert werden.

**Der Zins läuft ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerschuld auf, wobei der Zinssatz variiert und hier zu Illustrationszwecken ein Schätzwert eingesetzt wurde.

***Die Busse beträgt maximal 100% nach Abschluss der Ermittlungen durch das HMRC.

Diese Modellrechnung ist nur ein Beispiel zu Illustrationszwecken, es handelt sich keinesfalls um Anlageberatung oder um finanzielle, rechtliche, steuerliche oder sonstige Beratung.


Beispielfall 2:
In den letzten 20 Jahren hat Herr Cold, ein selbstständiger Handelsunternehmer mit Wohnsitz in Grossbritannien, jährlich Umsatzerlöse im Höhe von GBP 100 000 auf ein österreichisches Bankkonto umgelenkt. Einen Teil dieser Summe überwies er zur Zahlung von Schulgebühren direkt an eine britische Schule. Daneben hob er Bargeld für private medizinische Behandlungen in London ab. Nach Abzug dieser Bezüge betrug der steuerpflichtige Saldo per 05.04.2009 GBP 2 500 000, einschliesslich Zinsen.  Das Einkommen wurde ausschliesslich ausserhalb Grossbritanniens erzielt. Herr Cold weiss, dass die britische Steuerbehörde «Her Majesty's Revenue & Customs» (HMRC) in der Vergangenheit elektronische Überweisungen nach Grossbritannien untersucht hat und für Berufsgruppen wie Ärzte und Buchhalter die obligatorische Offenlegung von Transaktionen mit ausländischen Kontoinhabern sowie von Barzahlungen durchsetzen will. Er befürchtet auch, dass ein früherer Mitarbeiter im vertraulichen «Whistleblower»-Forum des HMRC Hinweise zu seinen Auslandtätigkeiten geben könnte. Herr Cold ist sich nicht sicher, ob er eine unverzügliche Offenlegung wagen oder noch ein bis zwei Jahre mit einer Entscheidung warten soll.  Er will seine Steuerschuld unter der Liechtenstein Disclosure Facility (LDF) mit der Situation vergleichen, wenn das HMRC auf seine Geschäftstätigkeit im Ausland stösst oder in Grossbritannien aus anderen Gründen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet, bevor er die Beträge freiwillig offenlegt. Herr Cold ist ein geachtetes Mitglied seines Berufsstands und hat gehört, dass das HMRC eine öffentliche Blossstellung von Steuerpflichtigen plant, die nach dem 01.04.2010 wegen vorsätzlichen Betrugs und entgangener Steuereinnahmen von über GBP 25 000 bestraft werden.

  Ermittlung
durch HMRC  (GBP)
LDF (£)
     
Steuerperiode 1989 - 2009 1999 - 2009
Umgelenkte Umsatzerlöse 2 Mio. 1 Mio.
Bankzinsen 500 000  250 000
Gesamtertrag 2.5 Mio. 1.25 Mio.
Einkommenssteuer, Steuersatz 40% 1 Mio. 500 000
MwSt., zu einem Satz von 17½%, auf die umgelenkten Umsatzerlöse 350 000 - *
Zinsen auf der Einkommenssteuer** 1.5 Mio. 300 000
Zinsen auf der MwSt. 525 000  -
Mehrwertsteuerbusse

zu einem Satz
von beispiels-
weise 40 %
140 000

-
Einkommenssteuerbusse***  zu einem Satz
von beispiels-
weise 40 %
400 000
zu 10%
50 000
     
Gesamtbetrag 3.915 Mio. 850 000

In diesem Beispiel beträgt die Steuerschuld unter der LDF weniger als 22 Prozent der Steuerschuld bei Ermittlungen durch das HMRC. Zudem werden die Angaben zu Steuerdelinquenten nicht im Rahmen einer öffentlichen Blossstellung publiziert. 


*Unter der LDF kann man einen «Pauschalsatz» von 40% für die gesamte Periode wählen (anstelle der effektiven Steuer- und Abgabensätze des betreffenden Zeitraums). Im Pauschalsatz sind die MwSt., Arbeitgebersteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge bereits enthalten. Daher fällt er unter Umständen niedriger als der effektive Steuersatz aus (obwohl neben Abzügen im Zusammenhang mit der EU-Zinsbesteuerung keinerlei Verluste oder Erleichterungen geltend gemacht werden können).

**Der Zins läuft ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerschuld auf, wobei der Zinssatz variiert und hier zu Illustrationszwecken ein Schätzwert eingesetzt wurde.

***Die Busse beträgt maximal 100% nach Abschluss der Ermittlungen durch das HMRC.

Beispielfall 3:
Herr A  ist der genannte Hauptbegünstigte eines Discretionary Trusts, den sein österreichischer Grossvater in seinem Geburtsjahr (1944) für ihn errichtet hat. Herr A erhielt seit seinem 21. Lebensjahr monatliche Ausschüttungen, die jährlich an die Inflation angepasst wurden. Es wurde jedoch niemals eine Einkommenssteuererklärung für ihn bzw. von ihm erstellt. Er hat keine Überweisungen zulasten seines persönlichen österreichischen Bankkontos vorgenommen. Er müsste eine Steuererklärung für 2008/09 abgeben, um die österreichischen Bankzinsen zu erklären, oder GBP 30 000 zahlen. Die britische Steuerbehörde HMRC (Her Majesty’s Revenue & Customs) dürfte eine Untersuchung einleiten. Sie würde seinen Wohnsitz in Frage stellen und behaupten, dass es sich nun um einen «Interest in Possession» Trust handle oder dass die Ausschüttungen als Einkommen zu betrachten waren. Sie könnte zudem gezwungen sein, die Quelle des ursprünglichen Trustfonds zu ermitteln.

Eine freiwillige Offenlegung im Rahmen der Liechtenstein Disclosure Facility (LDF) würde Herrn A  in Bezug auf den bisherigen und künftigen Steuerstatus einen Verhandlungsvorteil geben. Auch die verkürzte Veranlagungsperiode wäre ein Plus.

Dieser Musterfall ist nur ein Beispiel zu Illustrationszwecken, es handelt sich keinesfalls um Anlageberatung oder um finanzielle, rechtliche, steuerliche oder sonstige Beratung.


 

  

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